Die Kammerzulassung – Lasst mich Anwalt, ich bin durch

Unser Autor Robert hat beide Examina bestanden – und wollte nun noch seine Anwaltszulassung beantragen. Warum dieses Unterfangen gar nicht so einfach war, wie gedacht, verrät er in diesem Beitrag.

Nach dem zweiten Staatsexamen denkt man kurz, das Gröbste sei geschafft. Spoiler: Der Spaß geht gerade erst los. Denn bevor man sich als Volljurist mit der „Befähigung zum Richteramt“ tatsächlich „Rechtsanwalt“ nennen darf, wartet noch ein letzter – gern unterschätzter – Schritt: die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ich stecke gerade in diesen Prozess und kann sagen: Juristisch unspektakulär, administrativ aber ähnlich komplex wie die Anmeldung zum Referendariat oder dem ersten Examen. Vor allem, weil jede Kammer trotz der gleichen Rechtsgrundlage in §§ 4 ff. BRAO ihre kleinen formalen Eigenheiten aufgrund der Selbstverwaltung hat.

Exemplarisch sollen hier die Unterschiede im Zulassungsverfahren zwischen der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und der Rechtsanwaltskammer Brandenburg dargestellt werden.

Der Antrag: Papier schlägt Examen

Unabhängig vom Kammerbezirk beginnt alles mit einem formalen Zulassungsantrag. Ohne vollständig ausgefüllten Antrag läuft gar nichts, aber damit hat man als Volljurist ja mittlerweile seine Erfahrungen. In Brandenburg ist der Ablauf stark formalisiert. Die Kammer stellt einen sehr detaillierten Zulassungsbogen zur Verfügung, der Punkt für Punkt abarbeitet, was einzureichen ist.

Neben den persönlichen Daten gehören dazu ein lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild, eine beglaubigte Kopie des zweiten Examens (die es vom OLG Rostock zum Glück gratis gab), wohl eine Geburtsurkunde und diverse Erklärungen zu Vorstrafen, laufenden Verfahren oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer bereits einen akademischen Grad mitbringt, muss auch hierüber den Nachweis führen. Insgesamt handelt es sich bei den Dokumenten somit um keine „Exoten“, wie etwa bei den diversen Scheinen zu Fremdsprachen und Schlüsselqualifikationen, die man nach 5 Jahren Studium für die Examensanmeldung sammeln musste.

Was in Brandenburg etwas verwirrt ist, dass es ein „Merkblatt“ zum Zulassungsantrag gibt, dass aber schon länger nicht mehr aktualisiert worden zu sein scheint. Die Pflicht zur Einreichung einer Geburtsurkunde findet sich ausschließlich hier und nicht auf dem Antragsbogen, auch werden akademische Titel hier nicht erwähnt und die Gebühr weicht vom Formblatt ab.

Hamburg ist im Ansatz wenig überraschend ähnlich. Auch hier gibt es Antragsformulare, allerdings sind die Informationen auf der Website weniger kleinteilig aufbereitet, auch wird bei Beitritt zu einer bestehenden Kanzlei statt einer Neugründung auf eine sog. „Kanzleibestätigung“ des bisherigen Kanzleiinhabers verzichtet. Auch scheint das Formular etwas aufgeräumter, enthält unter anderem bereits Angaben zur Ausstellung des Zugangs zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und den Kammerbeiträgen. Diese Ausführungen fehlen in Brandenburg jeweils. Auch ist das Merkblatt ausschließlich in die Datei des Antrags integriert, hier ist ein „Auseinanderlaufen“ wie in Brandenburg ausgeschlossen.

Gebühren: Kein Vermögen, aber auch kein Symbolbetrag

Ganz ohne Kosten geht es nicht. In Brandenburg fällt für das Zulassungsverfahren eine feste Verwaltungsgebühr an, die aktuell 300 Euro beträgt. Dazu kommt später der jährliche Kammerbeitrag.

In Hamburg ist die Gebühr mit 100 Euro erheblich günstiger, auch wird direkt die Möglichkeit eingeräumt, bei einem Eintritt im laufenden Jahr die jährlich anfallende Kammergebühr auf Antrag anteilig zu reduzieren. Ein derartiger Hinweis fehlt in Brandenburg.

Bei einem Eintritt in eine größere Kanzlei ist hierzu aber anzumerken, dass die Gebühren üblicherweise von der Kanzlei übernommen werden.

Berufshaftpflicht: Ohne Police keine Zulassung

Ein Punkt, der oft erst spät ernst genommen wird, ist die Berufshaftpflichtversicherung. Ohne entsprechenden Nachweis gibt es keine Zulassung – so will es § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Die Versicherung muss bestimmte gesetzliche Mindestdeckungssummen von 250.000 Euro erfüllen, § 51 Abs. 4 BRAO. Dies deckt in der klassischen Kanzlei viele Streitwerte bei „beruflicher Schlechtleistung“ ab, kann aber etwa bei Beratungen im Immobilienbereich auch nach Bedarf weiter erhöht werden.

In der Praxis reicht für den Antrag meist eine vorläufige Deckungszusage, da die Versicherungen erst ab Zulassung laufen und entsprechend vorher nicht bestehen. Entsprechende Versicherung sind wegen ihrer gesetzlichen Pflicht aber standardisiert und bei allen größeren Versicherungen unkompliziert abzuschließen. Auch hier kümmert sich bei größeren Kanzleien zudem oft der Arbeitgeber.

Die Vereidigung: Überraschend feierlich

Ist der Antrag geprüft und positiv beschieden, folgt der letzte Schritt: die Vereidigung. Praktisch kennt jeder an dieser Stelle bereits den Ablauf zumindest vom Beginn des Referendariats. Hand heben und eine etwas vom Referendariat verschiedene Formel rezitieren:

Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ (§ 12a Abs. 1 BRAO)

Hier erfolgt die Veranstaltung in Brandenburg oft nach einer Bearbeitungsdauer von wenigen Wochen auf Ladung in sehr kleinem Kreis in den Räumen der Kammer. In Hamburg findet ein monatlicher Termin statt, bei dem aufgrund der etwa fünfmal so großen Anwaltschaft eine größere Gruppe in der Kammer zusammenkommt, um danach mit Sekt feierlich anzustoßen.

Fazit: Unterm Strich eine Anwaltschaft

Der Vergleich zeigt: Die Anforderungen sind bundesweit gleich, der Weg im Wesentlichen auch. Die Kammern sind ihrer Natur nach Selbstverwaltungskörperschaften, die ihre Verfahren nach ihren Möglichkeiten und kleinen regionalen Eigenheiten gestalten. Im Kern gibt es aber eine einheitliche Anwaltschaft, die mittlerweile unabhängig vom Kammerbezirk (mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) bundesweit tätig werden können und unter dem Dach der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert ist.

Mein wichtigster praktischer Rat zur Zulassung: Fang frühzeitig an. Die Zulassung ist kein Hexenwerk, aber auch nichts, was man „mal eben“ nebenbei erledigt. Wer die Unterlagen sorgfältig vorbereitet, die Versicherung rechtzeitig abschließt kommt am Ende zügig ans Ziel. Deshalb hilft vorab bereits ein Blick in die Formulare eurer zukünftigen Kammer.

Und dann dürfen eure Freunde und Familie endlich sagen: Ich rufe erst mal meinen Anwalt an.

PS: Da ich aktuell noch im Zulassungsprozess bin, findet sich hier nur ein Stockfoto. Ein echtes Bild von der Vereidigung in Brandenburg seht ihr aber zeitnah auf unserem Instagramkanal.